Die Gültigkeit eines Sakraments hängt nicht nur von seinem Spender ab. Auch von Seiten des Empfängers kann es Hindernisse geben, die die Sakramentenspendung ungültig machen.
Die Taufe ist das Tor zu den übrigen Sakramenten (die ianua sacramentorum). Wer nicht gültig getauft ist, kann darum kein weiteres Sakrament gültig empfangen. Aber auch nicht jeder Getaufte kann alle übrigen Sakramente empfangen.
Wer noch nicht zum Vernunftgebrauch gelangt ist, kann nicht sündigen und darum auch nicht das Bußsakrament empfangen. Auch die Krankenölung wird kleinen Kindern nicht gespendet, da dieses Sakrament die Vollendung des Bußsakraments ist: Es soll die letzten Überbleibsel der Sünde tilgen und die Seele für den Todeskampf stärken, in dem der Teufel nochmals versucht, den Sterbenden in Sünde und Verzweiflung zu stürzen. Diejenigen, die keinen Vernunftgebrauch haben, haben jedoch weder persönliche Sünden noch einen Todeskampf. Man könnte solchen in Todesgefahr allerdings die Firmung spenden, wozu seit Pius XII. jeder Priester die Ermächtigung besitzt.
Gesunde können die Krankenölung nicht empfangen, da dafür entweder eine schwere Krankheit oder Altersschwäche Voraussetzung ist. Die Praxis, die nach dem II. Vatikanum in manchen Gegenden aufgekommen ist, auf Seniorennachmittagen allen Anwesenden die Krankensalbung zu spenden, selbst wenn sie noch ganz gesund und rüstig sind, ist darum abzulehnen. Allerdings sollte man mit der Spendung der hl. Ölung auch nicht warten, bis der Kranke in den letzten Zügen liegt. Die Krankenölung soll nämlich nicht nur die Seele, sondern auch den Leib aufrichten, wenn es für das ewige Heil des Kranken gut ist und es Gott gefällt. Die leibliche Gesundung bewirkt die Ölung aber nicht auf die Weise eines Wunders, sondern durch eine übernatürliche Stärkung der natürlichen Kräfte. Wenn der Sterbeprozess jedoch schon begonnen hat, sind keine natürlichen Kräfte mehr vorhanden, die gestärkt werden könnten. „Die hl. Krankenölung bewirkt in unseren Tagen deswegen so selten die Gesundheit“, schreibt der hl. Robert Bellarmin, „weil viele ihren Empfang verschieben, bis sie dem Tode nah sind und dann nur noch durch ein Wunder geheilt werden könnten.“ Für den Empfang des Sakramentes genügt es, dass jemand eine Krankheit hat, die zum Tode führen kann. Der Tod muss also noch nicht sicher sein.
Frauen können das Sakrament der Priesterweihe nicht empfangen, da Christus dazu nur Männer berufen hat und der Priester in sakramentaler Weise Christus repräsentieren soll, der als Mann Mensch geworden ist. Wie der hl. Paulus im 5. Kapitel des Epheserbriefs darlegt, soll das Verhältnis von Mann und Frau in der Ehe die Beziehung von Christus zu seiner Kirche widerspiegeln. Die Frau ist darum ein Symbol der Kirche. Es entspricht aber nicht ihrer Natur, Christus in seinem Verhältnis zur Kirche darzustellen. Nach der ununterbrochenen und einmütigen Lehre der Kirche, die zuletzt von Johannes Paul II. angemahnt worden ist, hat „die Kirche keinerlei Vollmacht, Frauen die Priesterweihe zu spenden“. Der Papst erklärte auch, „dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben“ (Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994). Dies gilt auch für die Diakonatsweihe, da diese bereits zum Sakrament der Priesterweihe gehört. Die Diakonissen, die es in Teilen der Kirche zeitweise gegeben hat, hatten abgesehen von der Salbung des weiblichen Körpers bei der Taufe keine liturgischen Funktionen, sondern erfüllten karitative Aufgaben. Sie standen niemals am Altar wie die männlichen Diakone. Die Weihe einer Frau ist also, selbst wenn sie von einem gültig geweihten Bischof vorgenommen wird, auf jeden Fall ungültig.
Unmündige schließlich können keine Ehe eingehen. Das Kirchenrecht von 1983 bestimmt für den Mann ein Mindestalter von 16, für die Frau von 14 Jahren (can. 1083 § 1), wobei die Bischofskonferenz noch ein höheres Alter festsetzen kann (§ 2). Auch diejenigen, die eine höhere Weihe empfangen oder das ewige und öffentliche Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut abgelegt haben, können keine gültige Ehe mehr schließen, es sei denn, sie hätten eine päpstliche Dispens erhalten.
Kleine Kinder, die noch keinen Vernunftgebrauch haben, können die Taufe und die Firmung gültig empfangen. Diejenigen jedoch, die bereits zum Vernunftgebrauch gelangt sind, also ein Alter von etwa sieben Jahren erreicht haben, müssen auch die Absicht haben, das Sakrament zu empfangen. Dabei genügt eine habituelle Intention, d. h., jemand kann auch in der Bewusstlosigkeit z. B. die Taufe oder die Krankenölung gültig empfangen, wenn er vorher die Absicht hatte, das Sakrament zu empfangen. Jemanden, der nie ein Zeichen dafür gegeben hat, Christ werden zu wollen, darf man, wenn er bewusstlos ist, nicht taufen, selbst wenn er im Sterben liegt. Bei einem Katechumenen dagegen würde man es tun. Einem praktizierenden Katholiken darf der Priester in einem solchen Fall die Krankenölung spenden, denn man kann annehmen, dass er die Absicht hatte, christlich zu sterben und dafür die Sakramente zu empfangen.
Was ist nun mit den sog. Zwangstaufen, die es in der Kirchengeschichte hin und wieder gegeben hat, obwohl sie von der katholischen Lehre her verboten sind? Eine eigentliche Zwangstaufe, bei der man jemanden mit physischer Gewalt zum Taufbecken schleppen und ihn gegen seinen erklärten Willen taufen würde, wäre selbstverständlich ungültig. Das dürfte aber nur selten vorgekommen sein. Häufiger waren die Fälle, in denen man auf Juden oder Heiden einen Druck ausübte, indem man sie z. B. vor die Wahl stellte, sich entweder taufen zu lassen oder auszuwandern.
Hier muss man zwei Fälle unterscheiden:
Auch von manchen heiligen Bischöfen wird berichtet, dass sie das Bischofsamt nur gezwungen auf sich genommen hätten, da sie sich für unwürdig oder ungeeignet für ein so hohes Amt hielten. Manche soll man sogar mit physischer Gewalt zum Weihealtar geschleppt haben. Aber schließlich stimmten sie dem Empfang der Weihe dann doch zu, denn wenn sie in ihrer Weigerung verharrt wären, hätten sie nicht gültig geweiht werden können. So erklärt es auch Augustinus: „Viele wurden unfreiwillig festgehalten, damit sie das Bischofsamt empfingen. Sie wurden verfolgt, eingeschlossen, bewacht und erlitten vieles, was sie nicht wollten, bis in ihnen der Wille da war, das gute Werk zu übernehmen“ (Ep. ad Donat 173).
Selbstverständlich kann nur ein lebender Mensch ein Sakrament empfangen. Mit dem Tod ist der Pilgerstand des Menschen abgeschlossen und sein ewiges Schicksal unabänderlich festgelegt. Einem Leichnam ein Sakrament spenden zu wollen, ist sinnlos. Trotzdem gab es bei einigen altchristlichen Sekten den Brauch, Leichname zu taufen. Auch bei Katholiken muss dies bisweilen vorgekommen sein, denn eine Synode von Hippo verbot im Jahre 393, den Toten Taufe und Eucharistie zu spenden. Auch später mussten solche Verbote noch wiederholt werden.
Im 1. Korintherbrief gibt es allerdings eine merkwürdige Stelle. Der hl. Paulus schreibt hier: „Was tun aber dann die, die sich für die Toten taufen lassen? Wenn die Toten nicht auferweckt werden, warum lassen sie sich dann noch für sie taufen?“ (15,29) Man könnte diese Worte so verstehen, als hätten sich manche Christen nochmals taufen lassen, um diese neue Taufe einem verstorbenen Ungetauften zugutekommen zu lassen. Einige Ausleger meinen wirklich, es hätte in Korinth diese Praxis gegeben und Paulus führe sie als Beleg für den Auferstehungsglauben an, ohne damit jedoch diese Praxis gutzuheißen. Andere meinen, es habe sich hier um Heiden gehandelt, die sich im Hinblick auf ihre verstorbenen christlichen Verwandten taufen ließen, um mit ihnen bei der Auferstehung wieder vereint zu werden. Leider wussten schon die Kirchenväter nicht mehr, was Paulus hier gemeint hat, so dass wir keine sichere Erklärung dieses Satzes haben.
Auf jeden Fall gibt es keine Möglichkeit, einem bereits Verstorbenen noch ein Sakrament zukommen zu lassen. Wir können die Verstorbenen nur im Gebet Gott anempfehlen, für sie Messen lesen lassen und Ablässe für sie gewinnen, was ihnen natürlich nur nützen kann, wenn sie im Fegfeuer sind.